Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelte es sich bei den Angaben des Beschuldigten auch nicht bloss um seine subjektive Wahrnehmung, die für ihn so richtig gewesen sei. Der Beschuldigte nannte konkrete Beispiele bezüglich seiner Einschränkung im Alltag, die nicht der Wirklichkeit entsprachen und in Wider-