10.4 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass der Beschuldigte die Einschränkung seiner Sehkraft völlig übertrieben dargestellt hat. Auf ihre Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere aus der BvO geht unbestreitbar hervor, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung durchaus in der Lage war, Geschäfte des Alltags zu verrichten. So ist mit seinen Behauptungen, praktisch blind zu sein, den Arbeitsweg von D.________ nach E._______