Ferner lägen keine genauen Notizen über die Aussagen des Beschuldigten vor. Aktennotizen wie «A.________ ist blind» oder «A.________ ist in den letzten zwei Jahren erblindet» liessen keinen Schluss darüber zu, was der Beschuldigte genau gesagt habe. Zudem mute die Überlegung, wonach der Beschuldigte über die Abläufe und Kontrollmechanismen der Schweizer Behörden in Kenntnis sei, etwas ambitioniert an (pag. 846).