10.3 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung bringt bezüglich der Anschuldigung z.N. der Strafklägerin vor, der Beschuldigte sei bereits seit der Kindheit hochgradig kurzsichtig. Es sei daher nachvollziehbar, dass er sich auch längere und komplexere Wege oder Lebensvorgänge einprägen könne. Zudem bestünden im Alltag zahlreiche Hilfen für sehbehinderte Personen. Ein Widerspruch zu seinem Verhalten im Blinden- und Behinderteninformationszentrum lasse sich daraus jedenfalls nicht ableiten, denn diese Umgebung mit vielen unbekannten Menschen und zahlreichen neuen Eindrücken habe der Beschuldigte schlicht nicht gekannt.