10.2 Vorbringen der Strafklägerin Die Strafklägerin bringt vor, der Beschuldigte habe zu keiner Zeit darüber berichtet, dass er in der Lage sei, gewisse Lebensvorgänge selbstständig zu erledigen. Im Gegenteil habe er bis heute seine Einschränkungen und seine Unselbstständigkeit betont und präsentiert, obwohl die Observation längst gezeigt habe, über welche Fähigkeiten er tatsächlich verfüge. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er das Ausmass seiner Einschränkungen im massgeblichen Zeitraum bewusst anders dargestellt habe (pag. 859).