Zusätzlich hätten beim Sozialdienst Arztzeugnisse von Dr. F.________ vorgelegen, die dem Beschuldigten eine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Infolgedessen sei darauf verzichtet worden, vom Beschuldigten Integrations- oder arbeitsmarktliche Massnahmen zu verlangen. Stattdessen habe der Sozialdienst von Beginn weg zum Sozialhilfegeld eine minimale Integrationszulage (MIZ) ausgerichtet. Erst mit der Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Strafklägerin habe der Sozialdienst das Dossier intern überprüfen lassen und infolgedessen dem Beschuldigten die MIZ gestrichen (pag.