Zur Anschuldigung z.N. der Stadt D.________ erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich gegenüber dem Sozialdienst der Stadt D.________ bereits im Rahmen des Erstgesprächs als blind ausgegeben und diese Angaben in mehreren Folgegesprächen bestätigt, wobei die Vorinstanz auf die jeweiligen Aktennotizen verwies. Eine Nachfrage des Sozialdienstes bei der C.________ habe den bald zu erwartenden IV-Bescheid bestätigt, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass dieser positiv ausfallen werde. Zusätzlich hätten beim Sozialdienst Arztzeugnisse von Dr. F.______