7 ausmachen liessen. So habe die Ehefrau beispielsweise ausgesagt, der Beschuldigte sehe mittlerweile wieder mehr, während dieser angegeben habe, es werde immer schlechter. Für die Vorinstanz bestünden daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte das Ausmass der Einschränkung seiner Sehkraft wider besseres Wissen und arglistig bzw. im Rahmen einer eigentlichen Inszenierung völlig übertrieben dargestellt habe (pag. 781 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Anschuldigung z.N. der Stadt D.__