Hauptverhandlung, dass er die Gegenstände jeweils tasten müsse. Ferner falle auf, dass sich auch keine der Begleitpersonen des Beschuldigten Sorgen um diesen gemacht hätten. Wäre er tatsächlich dermassen eingeschränkt gewesen wie angegeben, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich seine Begleitpersonen von Zeit zu Zeit nach ihm umgedreht, ihn auf Gefahren und Hindernisse hingewiesen hätten und ihm beispielsweise auch das Tragen von Taschen, das Bezahlen oder das Einpacken beim Einkaufen abgenommen hätten. Die aktenkundigen Arztberichte würden ebenfalls auf solche Übertreibungen hinweisen. So habe med. pract. G.______