Auch an ihm mutmasslich unbekannten Orten, beispielsweise beim Besuch eines Autohändlers, sei es ihm möglich gewesen, sich ohne sichtbare Probleme zwischen den parkierten Fahrzeugen zu bewegen. Dies stehe im erheblichen Widerspruch dazu, dass er sich beispielsweise im Rahmen der Abklärung im Blinden- und Behindertenzentrum E.________ beim Wechsel der Räumlichkeiten stets vom Gruppenleiter habe begleiten lassen müssen und gegenüber der Strafklägerin respektive ihren Erfüllungsgehilfen angegeben habe, dass er sich in seiner eigenen Wohnung von seiner Frau zur Badewanne bringen lassen müsse, dass er eigentlich gar nicht alleine zu-