10. Würdigung 10.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog bezüglich der Anschuldigung z.N. der Strafklägerin, bei der Sichtung des Videomaterials, das im Rahmen der Observation durch die Strafklägerin aufgenommen worden sei, sei festzustellen, dass der Beschuldigte sich im öffentlichen Raum während des Beobachtungszeitraums – mit einer einzigen Ausnahme – ohne Inanspruchnahme von Hilfe, sei es durch Stützen / Einhängen der Arme oder durch den Einsatz eines Blindenstocks, bewegt habe. Gerade diese