Die Stadt D.________ habe dem Beschuldigten jedoch infolge seiner Angaben unter dem Titel einer minimalen Integrationszulage Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 2'100.00 ausgerichtet (pag. 669 ff.). 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in seiner Sehfähigkeit eingeschränkt ist und er aufgrund seiner Angaben die genannten Leistungen erhalten hätte (= Strafklägerin) bzw. erhalten hat (= Stadt D.________). Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte die Einschränkung seiner Sehfähigkeit völlig übertrieben dargestellt hat.