146 Abs. 1 aStGB). An der Verwertung des Beweismittels besteht daher – und nicht zuletzt auch mit Blick auf die Verhinderung und strafrechtliche Verfolgung künftiger Versicherungsmissbräuche – ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet und die BvO verwertbar.