5 E. 2.6.4; 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, desto eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertbar bleibt (BGE 131 I 272 E. 4). Schon beim einfachen Betrug handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren droht (Art. 146 Abs. 1 aStGB).