Insgesamt ist von einem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschuldigten auszugehen. Dass teilweise auch Briefkasten und Hauseingang beobachtet wurden, ändert daran nichts, zumal diese ebenfalls frei einsehbar waren. Die dokumentierten Handlungen des Beschuldigten erfolgten sodann aus eigenem Antrieb und ohne jede äussere Beeinflussung; insbesondere wurde ihm keine Falle gestellt. Demgegenüber erfüllt der vom Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg begangene Sozialversicherungsbetrug das Kriterium einer schweren Straftat (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6; Urteile 6B_14/2018 vom 8. März 2019