769 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Observation des Beschuldigten erfolgte nicht in dessen Privaträumlichkeiten, sondern ausschliesslich im öffentlichen Raum und lediglich punktuell an gewissen Tagen. Dass sie sich über mehrere Monate erstreckte und teilweise den ganzen Tag andauerte, war notwendig für eine zuverlässige Überprüfung der Angaben des Beschuldigten, der eine umfassende Einschränkung im Alltag geltend machte. Insgesamt ist von einem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschuldigten auszugehen.