Dass die BvO auch durch die Strafverfolgungsbehörden hätte erhoben werden können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre, ist unbestritten. Entscheidend ist daher die Frage, ob das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit überwiegt. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall zu bejahen und es kann vorab integral auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 769 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).