Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Mai 2018, E. II, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019). Dass die BvO auch durch die Strafverfolgungsbehörden hätte erhoben werden können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre, ist unbestritten.