am 13. März 2012 ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Auch die Interessenabwägung spreche für die Verwertbarkeit des Observationsberichts, da die Observation nicht systematisch und nur im öffentlichen Raum erfolgt sei. Es sei daher von einem relativ bescheidenen Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten auszugehen. Demgegenüber handle es sich beim Sozialversicherungsbetrug um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit der Beweismittel bestehe (pag. 767 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).