6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog dazu, die Observation sei mangels gesetzlicher Grundlage zwar rechtswidrig gewesen. Allerdings hätten auch die Strafverfolgungsbehörden die strittigen Beweismittel erheben können, da aufgrund des Berichts des Inselspitals vom 10. Februar 2011, des Arztberichts von Dr. med. F.________ vom 14. April 2011, des Berichts des Blinden- und Behindertenzentrums vom 13. Februar 2012 und des anonymen Anrufs bei der C.________ am 13. März 2012 ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe.