Teilweise sei mit Briefkasten und Hauseingang auch bereits ein Teil der besonders geschützten Sphäre des Beschuldigten observiert worden. Überdies habe die Observation während ganzen Tagen angedauert und könne daher zusammengefasst nicht mehr als leichter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten gelten. Zudem liege ohnehin keine Straftat vor bzw. sei diese jedenfalls nicht schwer, weshalb die öffentlichen Interessen insgesamt geringer zu gewichten seien als die persönlichen Interessen des Beschuldigten (pag. 844).