ein von der Strafklägerin erstellter Observationsbericht) sei aus den Akten zu weisen. Sie sei rechtswidrig erfolgt und wenngleich sie auch von den Strafbehörden hätte erlangt werden können und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch bestehe, so wiege dennoch im vorliegenden Fall das persönliche Interesse des Beschuldigten höher. Er sei nämlich während zahlreicher Tage und verteilt auf mehrere Monate systematisch überwacht worden. Teilweise sei mit Briefkasten und Hauseingang auch bereits ein Teil der besonders geschützten Sphäre des Beschuldigten observiert worden.