3 6. Verwertbarkeit der «Beweissicherung vor Ort» 6.1 Antrag der Verteidigung In formeller Hinsicht beantragt die Verteidigung vorab, die «Beweissicherung vor Ort» («BvO» = ein von der Strafklägerin erstellter Observationsbericht) sei aus den Akten zu weisen.