IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Demgegenüber ist die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312;0]). Mangels Anschluss- und eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft oder der Strafklägerin darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).