5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- bzw. Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs. Zudem ist die Kostenund Entschädigungsfolge inklusive amtliches Honorar von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich; die Kammer hat über genannte Punkte neu zu befinden. Ebenfalls nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer neu zu beurteilen ist die Verfügung betreffend die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs).