5. Dem Berufungsführer / Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 6. Das amtliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes des Berufungsführers / Beschuldigten für das Berufungsverfahren sei festzulegen. Die Strafklägerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2021 demgegenüber den Antrag, das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. April 2021 sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei des versuchten Betrugs zum Nachteil der Strafklägerin zu verurteilen (pag. 860).