2 Am 5. November 2021 reichte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandanten und nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 841 ff.). Die Stellungnahme der Strafklägerin datiert vom 26. November 2021 (pag. 859 f.). Am 7. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte eine Replik ein (pag. 865 f.). Die Strafklägerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 auf eine Duplik (pag. 871).