822 f.). Die Strafklägerin liess am 8. September 2021 verlauten, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 824). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurden die Parteien zur Mitteilung aufgefordert, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 526 f.). Nach bejahender Antwort sowohl der Strafklägerin (pag. 830) als auch des Beschuldigten (pag. 832) wurde mit Verfügung vom 21. September 2021 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 834 f.).