2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ am 13. April 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 758). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Juli 2021 (pag. 763 ff.). Am 19. August 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 816). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 25. August 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 822 f.).