II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sie verurteilte ihn sodann zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'201.45, legte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest und traf die weiteren Verfügungen (pag. 753 f., Ziff. II.2, Ziff. III und Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).