Demgegenüber sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Betrugs, versucht begangen in der Zeit vom 27. Januar 2012 bis am 14. Juni 2013 in E.________ z.N. der C.________ (nachfolgend Strafklägerin), sowie des Betrugs, begangen in der Zeit vom 28. Februar 2013 bis am 31. Dezember 2014 in D.________ z.N. der Stadt D.________, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu je CHF 40.00, insgesamt ausmachend CHF 9'400.00, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte (pag. 753, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).