Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 322 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafklägerin Gegenstand Betrug, versuchter Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. April 2021 (PEN 20 32) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. April 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt, nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Be- schuldigter) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe ein, wofür es weder Kosten noch eine Entschädigung ausschied (pag. 753, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Betrugs, versucht begangen in der Zeit vom 27. Januar 2012 bis am 14. Juni 2013 in E.________ z.N. der C.________ (nachfolgend Strafklägerin), sowie des Betrugs, begangen in der Zeit vom 28. Februar 2013 bis am 31. Dezember 2014 in D.________ z.N. der Stadt D.________, und verurteilte ihn in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu je CHF 40.00, insgesamt ausmachend CHF 9'400.00, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte (pag. 753, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sie verurteilte ihn sodann zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'201.45, legte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest und traf die weiteren Verfügungen (pag. 753 f., Ziff. II.2, Ziff. III und Ziff. IV des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ am 13. April 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 758). Die erstin- stanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Juli 2021 (pag. 763 ff.). Am 19. Au- gust 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten form- und frist- gerecht die Berufung (pag. 816). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 25. August 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 822 f.). Die Strafklägerin liess am 8. September 2021 verlauten, dass sie weder ein Nicht- eintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 824). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurden die Parteien zur Mitteilung aufgefor- dert, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei- en (pag. 526 f.). Nach bejahender Antwort sowohl der Strafklägerin (pag. 830) als auch des Beschuldigten (pag. 832) wurde mit Verfügung vom 21. September 2021 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 834 f.). 2 Am 5. November 2021 reichte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandan- ten und nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht die schriftliche Berufungsbe- gründung ein (pag. 841 ff.). Die Stellungnahme der Strafklägerin datiert vom 26. November 2021 (pag. 859 f.). Am 7. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte eine Replik ein (pag. 865 f.). Die Strafklägerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 auf eine Duplik (pag. 871). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. No- vember 2021 folgende Anträge (pag. 842): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. April 2021 (PEN 20 32) sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Allfällige Kosten der Strafklägerin seien der Strafklägerin aufzuerlegen. 5. Dem Berufungsführer / Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren sowie für das erstinstanzli- che Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 6. Das amtliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes des Berufungsführers / Beschuldigten für das Berufungsverfahren sei festzulegen. Die Strafklägerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2021 demgegenüber den Antrag, das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. April 2021 sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei des versuchten Betrugs zum Nachteil der Strafklägerin zu verurteilen (pag. 860). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- bzw. Sanktionen- punkt gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs. Zudem ist die Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive amtliches Honorar von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich; die Kammer hat über genannte Punkte neu zu befinden. Ebenfalls nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer neu zu beurteilen ist die Verfügung betreffend die erhobe- nen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Demgegenüber ist die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312;0]). Mangels Anschluss- und eigenständiger Berufung der General- staatsanwaltschaft oder der Strafklägerin darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 6. Verwertbarkeit der «Beweissicherung vor Ort» 6.1 Antrag der Verteidigung In formeller Hinsicht beantragt die Verteidigung vorab, die «Beweissicherung vor Ort» («BvO» = ein von der Strafklägerin erstellter Observationsbericht) sei aus den Akten zu weisen. Sie sei rechtswidrig erfolgt und wenngleich sie auch von den Strafbehörden hätte erlangt werden können und ein gewichtiges öffentliches Inte- resse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch bestehe, so wiege den- noch im vorliegenden Fall das persönliche Interesse des Beschuldigten höher. Er sei nämlich während zahlreicher Tage und verteilt auf mehrere Monate systema- tisch überwacht worden. Teilweise sei mit Briefkasten und Hauseingang auch be- reits ein Teil der besonders geschützten Sphäre des Beschuldigten observiert wor- den. Überdies habe die Observation während ganzen Tagen angedauert und kön- ne daher zusammengefasst nicht mehr als leichter Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten gelten. Zudem liege ohnehin keine Straftat vor bzw. sei diese jedenfalls nicht schwer, weshalb die öffentlichen Interessen insgesamt gerin- ger zu gewichten seien als die persönlichen Interessen des Beschuldigten (pag. 844). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog dazu, die Observation sei mangels gesetzlicher Grundlage zwar rechtswidrig gewesen. Allerdings hätten auch die Strafverfolgungsbehörden die strittigen Beweismittel erheben können, da aufgrund des Berichts des Inselspi- tals vom 10. Februar 2011, des Arztberichts von Dr. med. F.________ vom 14. Ap- ril 2011, des Berichts des Blinden- und Behindertenzentrums vom 13. Feb- ruar 2012 und des anonymen Anrufs bei der C.________ am 13. März 2012 ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Auch die Interessenabwägung spreche für die Verwertbarkeit des Observationsberichts, da die Observation nicht systema- tisch und nur im öffentlichen Raum erfolgt sei. Es sei daher von einem relativ be- scheidenen Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten auszugehen. Demgegen- über handle es sich beim Sozialversicherungsbetrug um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit der Beweismittel bestehe (pag. 767 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6.3 Ausführungen der Strafklägerin Die Strafklägerin verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz und betonte, dass die Observation im öffentlichen Raum erfolgt sei. Der Aufenthaltsort des Beschul- digten sei stets allgemein zugänglich und frei einsehbar gewesen (pag. 859). 6.4 Würdigung durch die Kammer Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Eine derartige Observation verletzt Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 13 der Schweize- rischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 196 Bst. a StPO und ist daher unzulässig (BGE 143 IV 387 E. 4.2). Daraus folgt jedoch nicht, dass die rechtswid- 4 rig (ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel automa- tisch strafprozessual unverwertbar wären. Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen (BGE 143 IV 387 E. 4.3). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhe- bungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise durch die Strafbehörden (Art. 141 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Bewei- se, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvor- schriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Wieweit die Beweisverbote grei- fen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern wie hier Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesge- richtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumula- tiv dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unter- bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Mai 2018, E. II, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2018 vom 21. Ja- nuar 2019). Dass die BvO auch durch die Strafverfolgungsbehörden hätte erhoben werden kön- nen, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wä- re, ist unbestritten. Entscheidend ist daher die Frage, ob das öffentliche Interesse an der Wahrheits- findung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit über- wiegt. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall zu bejahen und es kann vorab in- tegral auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 769 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Observation des Beschuldigten erfolgte nicht in dessen Privaträumlichkeiten, sondern ausschliesslich im öffentlichen Raum und lediglich punktuell an gewissen Tagen. Dass sie sich über mehrere Monate erstreckte und teilweise den ganzen Tag andauerte, war notwendig für eine zuverlässige Überprüfung der Angaben des Beschuldigten, der eine umfassende Einschränkung im Alltag geltend machte. Ins- gesamt ist von einem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschuldigten auszugehen. Dass teilweise auch Briefkasten und Hauseingang beobachtet wurden, ändert daran nichts, zumal diese ebenfalls frei einsehbar wa- ren. Die dokumentierten Handlungen des Beschuldigten erfolgten sodann aus ei- genem Antrieb und ohne jede äussere Beeinflussung; insbesondere wurde ihm keine Falle gestellt. Demgegenüber erfüllt der vom Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg begangene Sozialversicherungsbetrug das Kriterium einer schweren Straftat (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6; Urteile 6B_14/2018 vom 8. März 2019 5 E. 2.6.4; 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3). Je schwerer die zu beurtei- lende Straftat ist, desto eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheits- findung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertbar bleibt (BGE 131 I 272 E. 4). Schon beim einfachen Betrug handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren droht (Art. 146 Abs. 1 aStGB). An der Verwertung des Be- weismittels besteht daher – und nicht zuletzt auch mit Blick auf die Verhinderung und strafrechtliche Verfolgung künftiger Versicherungsmissbräuche – ein erhebli- ches und gewichtiges öffentliches Interesse. Die Kritik der Verteidigung ist unbe- gründet und die BvO verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 14. Januar 2020 im Wesentlichen vorgeworfen, gegenüber der Strafklägerin und der Stadt D.________ die Ein- schränkung seiner Sehkraft völlig übertrieben dargestellt zu haben, um so eine vollumfängliche IV-Rente und Hilflosenentschädigung (= Strafklägerin) bzw. Sozi- alhilfe (= Stadt D.________) zu erhalten. Bezüglich der Strafklägerin seien die Leis- tungen aufgrund umfassender Abklärungen letztlich ausgeblieben. Die Stadt D.________ habe dem Beschuldigten jedoch infolge seiner Angaben unter dem Ti- tel einer minimalen Integrationszulage Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 2'100.00 ausgerichtet (pag. 669 ff.). 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in seiner Sehfähigkeit eingeschränkt ist und er aufgrund seiner Angaben die genannten Leistungen erhalten hätte (= Strafkläge- rin) bzw. erhalten hat (= Stadt D.________). Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte die Einschränkung seiner Sehfähigkeit völlig übertrieben dargestellt hat. 9. Beweismittel Für die vorhandenen Beweismittel kann auf die zutreffende Auflistung der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 770 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; vgl. ferner auch pag. 777 ff., pag. 781 ff. und pag. 790 f., S. 15 ff., S. 19 ff. und S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Würdigung 10.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog bezüglich der Anschuldigung z.N. der Strafklägerin, bei der Sichtung des Videomaterials, das im Rahmen der Observation durch die Strafklä- gerin aufgenommen worden sei, sei festzustellen, dass der Beschuldigte sich im öf- fentlichen Raum während des Beobachtungszeitraums – mit einer einzigen Ausnahme – ohne Inanspruchnahme von Hilfe, sei es durch Stützen / Einhängen der Arme oder durch den Einsatz eines Blindenstocks, bewegt habe. Gerade diese 6 Ausnahme sei es denn auch, die bereits erste klare Aggravierungstendenzen erah- nen liessen. So sei es kaum zufällig, dass er sich beim Verlassen der IV-Stelle, im Sinne einer eigentlichen Inszenierung, durch seine Begleitperson habe führen las- sen, während er noch am selben Tag, wenige Stunden später, von seiner Hausein- gangstür problemlos 20 Meter zu einem stehenden Fahrzeug und zurück habe ren- nen können. Besonders sei aufgefallen, dass er sich mehrfach in Abstand von mehreren Metern von seinen Begleitern fortbewegt habe und es ihm dabei problemlos möglich gewesen sei, währenddessen zu telefonieren. Auch an ihm mutmasslich unbekannten Orten, beispielsweise beim Besuch eines Autohändlers, sei es ihm möglich gewesen, sich ohne sichtbare Probleme zwischen den parkier- ten Fahrzeugen zu bewegen. Dies stehe im erheblichen Widerspruch dazu, dass er sich beispielsweise im Rahmen der Abklärung im Blinden- und Behindertenzentrum E.________ beim Wechsel der Räumlichkeiten stets vom Gruppenleiter habe be- gleiten lassen müssen und gegenüber der Strafklägerin respektive ihren Erfül- lungsgehilfen angegeben habe, dass er sich in seiner eigenen Wohnung von seiner Frau zur Badewanne bringen lassen müsse, dass er eigentlich gar nicht alleine zu- hause sein könne, da er gegen eine Wand gehen könnte und dass er stets von ei- ner Begleitperson geführt werden müsse. In den Einkaufszentren und Modege- schäften habe mehrfach festgestellt werden können, wie es ihm möglich gewesen sei, sehr gezielt und ohne Probleme Handlungen vorzunehmen, wie beispielsweise das Bezahlen mit Kleingeld oder mit Karte unter Eingabe einer PIN, die Entgegen- nahme von Wechselgeld / Quittungen, das Verpacken von Einkäufen in Tragta- schen, die Bedienung seines Mobiltelefons, das Entsorgen von Abfall und die Ent- nahme der Post aus dem Briefkasten. Insbesondere die Aufnahmen im Einkaufs- zentrum und seine zielgerichteten Handlungen (Einpacken von Waren, Entgegen- nahme von Geld etc.) stünden in krassem Widerspruch zu seinen Aussagen in der Hauptverhandlung, dass er die Gegenstände jeweils tasten müsse. Ferner falle auf, dass sich auch keine der Begleitpersonen des Beschuldigten Sorgen um diesen gemacht hätten. Wäre er tatsächlich dermassen eingeschränkt gewesen wie ange- geben, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich seine Begleitpersonen von Zeit zu Zeit nach ihm umgedreht, ihn auf Gefahren und Hindernisse hingewiesen hätten und ihm beispielsweise auch das Tragen von Taschen, das Bezahlen oder das Einpacken beim Einkaufen abgenommen hätten. Die aktenkundigen Arztberichte würden ebenfalls auf solche Übertreibungen hinweisen. So habe med. pract. G.________ in ihrem Untersuchungsbericht diverse Inkonsistenzen und Wider- sprüche aufgelistet und sei zum Schluss gekommen, dass sich «aufgrund von In- konsistenzen Zweifel bezüglich der subjektiv hohen Ausprägung der Seh- schwäche» ergäben. Die Augenklinik des Universitätsspitals I.________ habe an- gegeben, dass bei geeigneten Tätigkeiten, die keine Anforderungen an ein gutes Sehvermögen stellen bzw. ein räumliches Sehvermögen verlangen würden, keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Dr. med. H.________ habe angegeben, die Symptomatik sei zum Teil recht demonstrativ und bewusstseinsnah und wäre bei Aufbringen von gutem Willen und ehrlicher Kooperationsbereitschaft zu einem Grossteil zu überwinden, wie die Videoaufnahmen der Observation dies auch ein- drücklich belegen würden. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich Wider- sprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen seiner Ehefrau 7 ausmachen liessen. So habe die Ehefrau beispielsweise ausgesagt, der Beschul- digte sehe mittlerweile wieder mehr, während dieser angegeben habe, es werde immer schlechter. Für die Vorinstanz bestünden daher keine Zweifel, dass der Be- schuldigte das Ausmass der Einschränkung seiner Sehkraft wider besseres Wissen und arglistig bzw. im Rahmen einer eigentlichen Inszenierung völlig übertrieben dargestellt habe (pag. 781 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Anschuldigung z.N. der Stadt D.________ erwog die Vorinstanz, der Beschul- digte habe sich gegenüber dem Sozialdienst der Stadt D.________ bereits im Rahmen des Erstgesprächs als blind ausgegeben und diese Angaben in mehreren Folgegesprächen bestätigt, wobei die Vorinstanz auf die jeweiligen Aktennotizen verwies. Eine Nachfrage des Sozialdienstes bei der C.________ habe den bald zu erwartenden IV-Bescheid bestätigt, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass dieser positiv ausfallen werde. Zusätzlich hätten beim Sozialdienst Arztzeugnisse von Dr. F.________ vorgelegen, die dem Beschuldigten eine fortlaufende Arbeits- unfähigkeit attestiert hätten. Infolgedessen sei darauf verzichtet worden, vom Be- schuldigten Integrations- oder arbeitsmarktliche Massnahmen zu verlangen. Statt- dessen habe der Sozialdienst von Beginn weg zum Sozialhilfegeld eine minimale Integrationszulage (MIZ) ausgerichtet. Erst mit der Abweisung des Leistungsbegeh- rens durch die Strafklägerin habe der Sozialdienst das Dossier intern überprüfen lassen und infolgedessen dem Beschuldigten die MIZ gestrichen (pag. 790 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Vorbringen der Strafklägerin Die Strafklägerin bringt vor, der Beschuldigte habe zu keiner Zeit darüber berichtet, dass er in der Lage sei, gewisse Lebensvorgänge selbstständig zu erledigen. Im Gegenteil habe er bis heute seine Einschränkungen und seine Unselbstständigkeit betont und präsentiert, obwohl die Observation längst gezeigt habe, über welche Fähigkeiten er tatsächlich verfüge. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er das Ausmass seiner Einschränkungen im massgeblichen Zeitraum bewusst anders dargestellt habe (pag. 859). 10.3 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung bringt bezüglich der Anschuldigung z.N. der Strafklägerin vor, der Beschuldigte sei bereits seit der Kindheit hochgradig kurzsichtig. Es sei daher nachvollziehbar, dass er sich auch längere und komplexere Wege oder Lebensvor- gänge einprägen könne. Zudem bestünden im Alltag zahlreiche Hilfen für sehbehinderte Personen. Ein Widerspruch zu seinem Verhalten im Blinden- und Behinderteninformationszentrum lasse sich daraus jedenfalls nicht ableiten, denn diese Umgebung mit vielen unbekannten Menschen und zahlreichen neuen Ein- drücken habe der Beschuldigte schlicht nicht gekannt. Es sei daher verständlich, dass er schnell erschöpft gewesen sei und Schmerzen bekommen habe. Zudem gebe er kulturell bedingt nur ungern Schwäche zu und er sei niedergeschlagen ge- wesen, weil er seinen vormaligen Beruf, in welchem er gerne tätig gewesen sei, nicht mehr habe weiterführen können. Daraus lasse sich nicht ableiten, er habe seine Sehkraft wider besseren Wissens und im Rahmen einer eigentlichen Insze- nierung völlig übertrieben dargestellt. Auch der Beschuldigte habe bestätigt, dass 8 er seine Blindheit aus Scham bestmöglich habe kaschieren wollen. Die Abwei- chungen in den Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau seien der Nervo- sität der letzteren geschuldet (pag. 845 f.). Bezüglich der Anschuldigung z.N. der Stadt D.________ bringt die Verteidigung vor, die Stadt D.________ habe keineswegs lediglich auf die Aussagen des Be- schuldigten vertraut. Sie habe auch Arztberichte eingeholt und Abklärungen bei der C.________ vorgenommen. Ferner lägen keine genauen Notizen über die Aussa- gen des Beschuldigten vor. Aktennotizen wie «A.________ ist blind» oder «A.________ ist in den letzten zwei Jahren erblindet» liessen keinen Schluss darü- ber zu, was der Beschuldigte genau gesagt habe. Zudem mute die Überlegung, wonach der Beschuldigte über die Abläufe und Kontrollmechanismen der Schwei- zer Behörden in Kenntnis sei, etwas ambitioniert an (pag. 846). 10.4 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass der Beschuldigte die Einschränkung seiner Sehkraft völlig übertrieben dargestellt hat. Auf ihre Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere aus der BvO geht unbestreitbar hervor, dass der Beschuldigte entge- gen seiner Darstellung durchaus in der Lage war, Geschäfte des Alltags zu verrich- ten. So ist mit seinen Behauptungen, praktisch blind zu sein, den Arbeitsweg von D.________ nach E.________ nicht alleine zurücklegen zu können, Mühe beim Wechsel der Räumlichkeiten bei der Arbeitsstelle und bei sich zu Hause zu haben und regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter in der alltäglichen Verrichtung – namentlich beim An-/Auskleiden (Bereitlegen der Kleider, teilweise Hilfe beim Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen), beim Essen (Nah- rungsmittel in mundgerechte Stücke zerkleinern), bei der Körperpflege (Rasur und Unterstützen beim Baden/Duschen) sowie bei der Fortbewegung (Begleitung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte) – angewiesen zu sein, schlicht nicht vereinbar, dass er in einer Dennerfiliale und Dropo Drogerie/Apotheke seine Einkäufe selbstständig bezahlte, er ohne ersichtliche Einschränkung im Seh- vermögen eine Strecke von 3.8 Kilometer zu Fuss zurücklegte, er selbstständig und ohne Gangunsicherheiten den Kehricht entsorgte, wobei die Strecke zum Ab- fallcontainer mehrere Richtungsänderungen aufwies, er sich in einer Otto’s Filiale und anderen Geschäften selber und ohne Orientierungsprobleme Kleider anschau- te und Preisetiketten las, selbstständig sein Mobiltelefon bediente, er vom Haus- eingang 20 Meter zu einem stehenden Fahrzeug und wieder zurück rannte und vor dem Betreten seines Hauses noch den Briefkasten kontrollierte, er beim Einkauf problemlos den PIN-Code seiner Kreditkarte eintippen konnte und er ohne Hilfe- stellung oder Blindenstock auf schnee- und eisbedeckten Gehwegen gehen konn- te. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelte es sich bei den Angaben des Beschuldigten auch nicht bloss um seine subjektive Wahrnehmung, die für ihn so richtig gewesen sei. Der Beschuldigte nannte konkrete Beispiele bezüglich sei- ner Einschränkung im Alltag, die nicht der Wirklichkeit entsprachen und in Wider- 9 spruch zur BvO standen. Es ist daher objektivierbar, dass er die Einschränkung seiner Sehkraft völlig übertrieben dargestellt hat. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhält, ist ein Widerspruch zwischen den Be- obachtungen anlässlich der BvO und dem Verhalten des Beschuldigten im Blinden- und Behindertenzentrum festzustellen, wo er sich auffallend ungeschickt anstellte. Dies lässt darauf schliessen, dass er dort das Ausmass seiner Einschränkung ab- sichtlich übertrieben hat. Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Er- klärungsversuch der Verteidigung, der Beschuldigte habe im Blinden- und Behin- dertenzentrum deshalb derart ungeschickt gewirkt, weil er die Umgebung nicht ge- kannt habe, kulturell bedingt ungern Schwäche zugebe und niedergeschlagen ge- wesen sei, weil er seinen vormaligen Beruf nicht mehr ausführen könne. Hierfür ist der Unterschied im Gebaren des Beschuldigten schlichtweg zu gross. Zudem war das Blinden- und Behindertenzentrum nicht der einzige Ort, wo er sich – anders als während des Beobachtungszeitraums im Rahmen der BvO – unglaubhaft unbehol- fen zeigte. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2017 zeigte er sich vergleichsweise unbeholfen und stellte die Einschränkung seiner Sehkraft geradezu theatralisch zur Schau (pag. 141): Während der ganzen Einvernahme vom 08.08.2017 sowie der Zuführung zur daktyloskopischen Erfassung hielt A.________ seine Augen kontinuierlich geschlossen. Er musste den ganzen Weg bis zum Einvernahmebüro sowie auch bis zum Transport zur ED-Behandlung am Arm geführt werden. Seine Schritte waren eher kurz und wirkten unsicher. Jeder Richtungswechsel oder Durchgang muss- te ihm vorher mitgeteilt werden. Beim Durchgehen von Türen suchte er mit seiner freien Hand jeweils den Türrahmen ab und griff dabei mehrmals ins Leere. Beim Toilettengang wurde A.________ durch den Protokollführer begleitet und in ein abschliessbares Abteil geführt. Nach dem verrichten [recte: Verrichten] des Geschäftes habe A.________ dem Protokollführer mitgeteilt, dass er fertig sei, dies ohne vorher die Spülung betätigt zu haben oder nach dem Türgriff gesucht zu haben. Erst als ihm mitgeteilt wurde, dass er demzufolge rauskommen könne, folgte er dieser Weisung selbstständig. Insgesamt ergibt sich aus dem Verhalten des Beschuldigten somit ein klares Mus- ter; dieses hat System und zielt darauf ab, das Ausmass der Einschränkung seiner Sehkraft gegenüber den Behörden völlig übertrieben darzustellen. In dieser Hinsicht verweist die Vorinstanz richtigerweise auch auf die verschiede- nen ärztlichen Berichte, die zum gleichen Schluss kommen und ebenfalls Zweifel an den Angaben des Beschuldigten anbringen (Dr. med. pract. G.________, pag. 62; Universitätsspital I.________, pag. 72; Dr. med. H.________, pag. 87). Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich auch, wenn sie die Aussagen des Be- schuldigten als unglaubhaft quittiert. Er gab vielfach nichtssagende Antworten (pag. 254 Z. 53 ff.), wollte sich an vieles nicht erinnern (pag. 265 Z. 644 f.) und wich den entscheidenden Fragen entweder aus (pag. 257 Z. 226 ff.) oder beantwortete sie mit Gegenfragen (pag. 263 Z. 520 f.). Teilweise sind seine Aussagen geradezu lebensfremd, so beispielsweise, als er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung angab, er sei nicht nur praktisch blind, sondern (vollkommen) blind, kön- ne den Weg von seinem Domizil zum Einkaufszentrum J.________ aber dennoch selbst gehen, weil er genau wisse, «wie viele Schritte» er benötige, bis er im Ein- kaufszentrum sei (pag. 737 Z. 21 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind 10 zudem verschiedentlich Widersprüche zu den Aussagen der Ehefrau des Beschul- digten, K.________, ersichtlich. Soweit die Verteidigung diese auf eine angebliche «Nervosität» von K.________ zurückführen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass K.________ zwar tatsächlich teilweise unsicher wirkte, dies jedoch erst, als ihr die Videosequenzen ihres Ehemannes vorgehalten wurden, die ihren vorangehenden Aussagen zu dessen Behinderung widersprachen. So trat sie zu Beginn der Ein- vernahme vom 12. Juli 2017 selbstsicher auf und antwortete gradlinig auf die ge- stellten Fragen (vgl. pag. 183 ff.), wurde dann aber ab Vorhalt der Videosequenzen plötzlich verlegen (pag. 191 Z. 429), wusste nicht, was sie antworten sollte (pag. 193 Z. 498 ff.) und wich den gestellten Fragen entweder aus (pag. 191 Z. 421 ff.) oder verwies auf den Beschuldigten (pag. 194 Z. 569 f.). Träfe zu, was die Verteidigung vorbringt, wäre das Gegenteil zu erwarten gewesen, nämlich, dass K.________ zu Beginn der Einvernahme nervös gewirkt, sich diese Nervosität im Laufe der Einvernahme aber tendenziell gelegt hätte (und nicht umgekehrt). Der klare Strukturbruch im Aussageverhalten von K.________ wirft zudem auch Fragen bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf. Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte gegen- über den Behörden das Ausmass der Einschränkung seines Sehvermögens völlig übertrieben dargestellt hat. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Grundlagen Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betru- ges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine ge- wisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlich- keit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei ei- nem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lü- gen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- 11 weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutz- möglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den be- sonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Ob das täuschen- de Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig er- scheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsop- fer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügeri- sche Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Ein Versuch liegt vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 12. Betrug z.N. der Strafklägerin (Versuch) 12.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam bezüglich der Anschuldigung z.N. der Strafklägerin zum Schluss, der Beschuldigte habe sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht, in- dem er das Ausmass seiner Augenverletzung und damit den Umfang der Ein- schränkung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit mindestens (stark) aggravierend dargestellt und nicht (oder mindestens nicht in dem Ausmass) vorhandene Beeinträchtigungen der Strafklägerin vorgespiegelt habe (pag. 793). Zur Frage der Arglist zog die Vorinstanz eine Parallele zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010 E. 5.4.1 und kam zum Schluss, auch vorliegend sei das Vorspiegeln eines Krankheitszustandes durch den Beschuldigten, der so nicht bestanden habe, als betrügerische Machenschaf- 12 ten zu würdigen. Der Strafklägerin respektive den von ihr beauftragten Abklärungs- stellen (RAD; Blinden- und Behindertenzentrum; Beratungsstelle für Sehbehinderte und Blinde) könne nicht vorgeworfen werden, dass sie in Anbetracht ihrer Mög- lichkeit (insbesondere den von ihr beauftragten Abklärungs- und Fachstellen) die beabsichtigte Täuschung leicht als solche respektive mit einem zumutbaren Auf- wand hätten erkennen müssen. Im Gegenteil: Für die Bestimmung des Ausmasses der vom Beschuldigten durch seine Sehkraftbeeinträchtigungen erlittenen Ein- schränkungen, konkret den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit und seiner Hilflosigkeit, seien die Fachkräfte und Ärzte in hohem Masse auf die Angaben und die Mitwir- kung des Beschuldigten angewiesen gewesen. Die Haus- bzw. Augenärzte des Be- schuldigten, die auf seine subjektiven Angaben angewiesen gewesen seien und sich grundsätzlich darauf hätten verlassen dürfen, hätten ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es sei nur dem Zufall in Form eines anonymen Hinwei- ses aus der Bevölkerung geschuldet gewesen, dass bei der Strafklägerin (in Kom- bination mit erwähnten Widersprüchen in Arztberichten) erste Zweifel an den Anga- ben des Beschuldigten aufgekommen seien. Die Strafklägerin habe in der Folge ei- nen ausserordentlichen Aufwand betreiben müssen, um die Angaben des Beschul- digten tatsächlich mindestens als (starke) Aggravationen zu entlarven. Selbst nach der BvO habe es zusätzlicher medizinischer und forensisch-psychiatrischer Fach- gutachten bedurft, um allfällige Fehler in der Interpretation der an sich eindeutig wirkenden Videoaufnahmen auszuschliessen. Der Verteidigung könne nicht gefolgt werden, wenn sie einwende, die Arglist sei spätestens mit der BvO, im Grunde ge- nommen aber bereits mit dem anonymen Anruf an die Strafklägerin, entfallen. Ei- nerseits sei die Schwelle zum Versuchsstadium in dem Zeitpunkt sowieso bereits überschritten gewesen. Andererseits habe sich die Strafklägerin in dem Verfahrensstadium noch auf die Angaben des Beschuldigten verlassen dürfen und müssen. So gelte im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich die Untersuchungs- maxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Strafklägerin sei denn auch um eine objektive Sachverhaltsfeststellung bemüht gewesen. Wie schwierig eine Einschätzung der beim Beschuldigten tatsächlich vorhandenen Einschränkungen gewesen sei, zeige der Umstand, dass die Strafklägerin sich selbst nach der BvO gezwungen gesehen habe, weitere Fachgutachten in Auftrag zu geben (pag. 793 ff., S. 31 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt bezüglich der Anschuldigung des versuchten Betrugs z.N. der Strafklägerin in objektiver Hinsicht vor, es sei fraglich, ob überhaupt eine Täu- schung vorliege. Denn die ärztlich attestierte «Blindheit» (= Sehschärfe weniger als 2 %) weiche höchstens marginal von der Beschreibung des Beschuldigten ab, wo- nach er nur noch habe «Nebel» sehen können. Ferner fehle es an der Arglist. Der Beschuldigte habe kein Defizit vorgespielt, an welchem er gar nicht leide. Seine Beschwerden seien für ihn subjektiv sehr gravierend. Übertreibungen stellten vor diesem Hintergrund höchstens einfache Lügen dar. Diese seien zudem nicht be- sonders schwer überprüfbar gewesen, etwa mittels eines Arztberichts. Dass Ärzte dabei übermässig auf subjektive Äusserungen angewiesen seien, dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Im Übrigen würden diejenigen 13 Untersuchungen, welche keine Mitwirkung des Beschuldigten erfordert hätten, für die von ihm beschriebenen Beschwerden sprechen. Schliesslich hätte die Strafklä- gerin bereits bei der Anmeldung genauere Abklärungen treffen müssen. Fehlende Selbstschutzmassnahmen liessen Arglist dahinfallen. Spätestens ab der Observa- tion, wohl aber eher bereits ab dem anonymen Anruf, habe der Beschuldigte gar nicht mehr arglistig handeln können. Das von der Strafklägerin eingeholte Fachgut- achten mache klar, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht stark vom zu er- warteten Verhalten abgewichen habe und tatsächlich eine starke Einschränkung des Sehvermögens vorliege (pag. 847 f.). In subjektiver Hinsicht bringt die Verteidigung vor, es fehle am Vorsatz. Der Be- schuldigte habe nie zum Ziel gehabt, eine Auszahlung zu erhalten, auf welche er keinen Anspruch habe. Zudem habe er zwar allenfalls einen Hang zu Übertreibun- gen, seine Symptome habe er aber für seine subjektive Wahrnehmung korrekt be- schrieben (pag. 847). 12.3 Vorbringen der Strafklägerin Die Strafklägerin brachte bezüglich des Vorwurfs der Opfermitverantwortung vor, dass nicht in jedem Fall unmittelbar nach der Anmeldung eine umfassende me- dizinische Abklärung im Sinne eines Gutachtens vorgenommen werden müsse. Vielmehr werde auf die Berichte der behandelnden Ärzte, Institutionen, Eingliede- rungsfachpersonen etc. abgestellt. Dass die Strafklägerin erst nach Erhalt des Gut- achtens abschliessend über den Leistungsanspruch habe entscheiden können, sei alleine dem Verhalten des Beschuldigten geschuldet. Das Verfahren habe gezeigt, dass nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könne, was einen ausserordent- lich hohen Abklärungsaufwand erfordert habe (pag. 860). 12.4 Würdigung der Kammer Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen; auf sie kann vollumfänglich verwie- sen werden (pag. 791 ff.). Indem der Beschuldigte die Einschränkung seiner Sehfä- higkeit völlig übertrieben dargestellt hat, um dadurch die Strafklägerin zu täuschen und sich mit Sozialleistungen ungerechtfertigt zu bereichern, hat er sich des Be- trugs schuldig gemacht. Da die Täuschung letztlich «aufgeflogen» ist und die Sozi- alleistungen nicht ausbezahlt worden sind, ist es beim Versuch geblieben. Was die Verteidigung dagegen einwendet, überzeugt nicht, zumal sie zu wesentli- chen Teilen die gleichen Vorbringen wiederholt, mit welchen sich die Vorinstanz bereits einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt hat. Wie die Beweiswürdigung ergab, hat der Beschuldigte die tatsächliche Einschrän- kung seiner Sehkraft völlig übertrieben dargestellt. Er ist nicht bloss «marginal» da- von abgewichen. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung gegeben. Der Umstand, dass Ärzte überwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschul- digten abstellen mussten, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht bloss zu seinen Lasten auszulegen, sondern gar als mitbegründend für die Durchtrieben- heit seines Vorgehens zu bezeichnen. Das Merkmal der Arglist ergibt sich in die- 14 sem Fall nämlich schon aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsa- chen. Eine Täuschung über solche ist grundsätzlich arglistig (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.3; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Wenn die Verteidigung vorbringt, spätestens ab der Observation, wohl aber eher bereits ab dem anonymen Anruf habe der Beschuldigte nicht mehr arglistig handeln können, so verkennt sie, dass das Strafrecht grundsätzlich keine Verschuldenskompensation kennt, was die Ebene der Tatbestandsmässigkeit be- trifft. Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (respektive vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Ir- reführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewir- ken (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Das ist vorliegend mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zweifelsfrei der Fall. Insbesondere kann der Strafklägerin nicht vorgeworfen werden, grundle- gendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen zu haben, da sie verhindert hat, dass dem Beschuldigten irgendwelche Leistungen ausbezahlt worden sind. Schliesslich ist auch klar, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Wie be- reits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat er nicht nur seine subjektive Wahrnehmung geschildert, sondern nannte konkrete Beispiele, wie er im Alltag ein- geschränkt sei, die durch die BvO widerlegt werden konnten. Dass er in Bereiche- rungsabsicht handelte, ergibt sich daraus, dass er die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Behörden im Rahmen der Abklärung darüber machte, ob er An- spruch auf Sozialleistungen habe. Er wusste offensichtlich, dass er Leistungen er- hält, auf die er eigentlich keinen Anspruch hat, wenn er seine Einschränkung der Sehkraft völlig übertrieben darstellt. Dies entsprach auch seinem eigentlichen Handlungsziel. Ob er neben dieser Hauptabsicht auch «Scham» oder «Angst» be- züglich seiner Behinderung verspürte oder diese ihn in seinem Stolz verletzt haben könnte, betrifft nicht den subjektiven Tatbestand und ist auch kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund. Da auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des versuchten Betrugs z.N. der Strafklägerin schuldig zu erklären. 13. Betrug z.N. der Stadt D.________ 13.1 Würdigung der Vorinstanz Bezüglich der Anschuldigung z.N. der Stadt D.________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt seien. Indem der Beschuldigte vorgegeben habe, blind zu sein und damit das Ausmass seiner Augenverletzung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit mindes- tens (stark) aggravierend dargestellt habe, habe er die Stadt D.________ getäuscht. Der dadurch hervorgerufene Irrtum bei der Stadt D.________ über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschuldigten habe diese dazu veranlasst, beim Beschuldigten darauf zu verzichten, Integrations- oder arbeitsmarktliche Massnahmen zu verlangen und ihm zwischen Ende Februar 2013 und Ende 2014 15 mangels Fähigkeit zu Eigenleistungen eine minimale Integrationszulage von mo- natlich CHF 100.00, total CHF 2'100.00, auszurichten (pag. 796 f., S. 34 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Zur Arglist erwog die Vorinstanz, es könne auf die Ausführungen zur Anschuldi- gung z.N. der Strafklägerin verwiesen werden. Der Einwand der Verteidigung, wo- nach ein einziges Telefon durch den Sozialdienst bei der Strafklägerin genügt hät- te, um Klarheit über die Sache zu erlangen, könne nicht gefolgt werden. Die Stadt D.________ habe sich grundsätzlich nebst ihrer eigenen Einschätzung basierend auf den Angaben des Beschuldigten auf diejenige der Strafklägerin zum Grad der Arbeitsfähigkeit und Hilflosigkeit verlassen dürfen und müssen, da diese im damals hängigen IV-Verfahren umfassende Abklärungen getätigt habe respektive durch Fachpersonen habe tätigen lassen. Die Stadt D.________ habe gleich nach Ein- gang des Antrags des Beschuldigten die Strafklägerin kontaktiert. Dabei habe sie von der Strafklägerin Auskunft über den Stand des IV-Verfahrens erhalten, indem sie darüber informiert worden sei, dass schon viele Untersuchungen gemacht wor- den seien und mit einem IV-Entscheid in nächster Zeit gerechnet werden könne. Darüber hinaus habe die Strafklägerin durchblicken lassen, dass es «sicher in Richtung einer IV-Rente» gehe. Frühestens mit Vorbescheid der Strafklägerin be- treffend die Ablehnung des Leistungsgesuchs vom 16. Januar 2015 habe die Stadt D.________ (bei entsprechendem Informationsfluss) ernsthaft hinterfragen müs- sen, ob die Voraussetzungen für eine minimale Integrationszulage tatsächlich ge- geben seien. Das habe sie dann auch getan, indem sie intern eine Prüfung des Dossiers in Auftrag gegeben habe, infolgedessen ab Januar 2015 keine minimalen Integrationszulagen mehr ausbezahlt worden seien. Die Stadt D.________ sei so- mit ihrer Sorgfaltspflicht jederzeit nachgekommen und eine Opfermitverantwortung scheide aus (pag. 797, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich erwog die Vorinstanz zur Frage, ob ein Schaden entstanden sei, dass, wenn die Stadt D.________ von der effektiven Einschränkung des Gesundheitszu- standes des Beschuldigten gewusst hätte, sie von ihm Integrationsbemühungen verlangt hätte, was zwar ebenfalls mit der Ausrichtung von Leistungen verbunden gewesen wäre. Ein Schaden liege aber dennoch vor, da mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte ana- log seinem Verhalten im IV-Verfahren auch gegenüber der Stadt D.________ wei- terhin auf den Standpunkt gestellt hätte, blind zu sein. Er wäre daher der Aufforde- rung zu Integrationsbemühungen kaum nachgekommen und die Stadt D.________ hätte keine Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsbemühungen ausbezahlt (pag. 797 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Vorbringen der Verteidigung Bezüglich der Anschuldigung des Betrugs z.N. der Stadt D.________ bringt die Verteidigung vor, auch hier liege weder Täuschung noch arglistiges Verhalten vor. Arglist entfalle insbesondere auch deshalb, weil die Stadt D.________ durch eine kurze Nachfrage bei der C.________ im Klaren über die laufenden Abklärungen gewesen wäre. Zudem habe die Stadt D.________ keine eigenen Abklärungen ge- troffen (pag. 849). 16 Ferner fehle es am Vermögensschaden. Es erscheine kühn zu behaupten, der Be- schuldigte hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Integra- tionsbemühungen unternommen. Im Gegenteil habe der Beschuldigte selbst ange- geben, er wolle wieder arbeiten. Falls er Integrationsleistungen hätte erbringen müssen, hätte er zudem die benötigte Unterstützung gesucht, um an den Bildungs- und Integrationsprogrammen teilnehmen zu können (pag. 849). Schliesslich fehle es am Vorsatz. Der Beschuldigte habe lediglich die subjektive Wahrnehmung seiner Situation geschildert, nicht gelogen. Überdies fehle es an der Bereicherungsabsicht, denn der Beschuldigte habe einzig aus Scham, Angst und Stolz gehandelt (pag. 849). 13.3 Würdigung der Kammer Es kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 796 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese legt überzeugend dar, wieso sich die Stadt D.________ auf die Angaben der Strafklä- gerin verlassen durfte, die sie gleich nach Eingang des Gesuchs des Beschuldigten kontaktierte und die dessen Behauptungen einer eingehenden Prüfung unterzog, wobei sie der Stadt D.________ zunächst in Aussicht stellte, dass das Gesuch des Beschuldigten wohl gutgeheissen werden könne. Es kann insofern keine Rede da- von sein, dass die Stadt D.________ grundlegendste Vorsichtsmassnahmen aus- ser Acht gelassen hätte. Zudem hat sie das Dossier einer eigenen Prüfung unter- zogen, als erste Verdachtsmomente aufgekommen sind. Ferner ist klar, dass der Stadt D.________ ein Schaden entstanden ist. Fakt ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Auszahlung der Sozialleistungen die dafür erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt hat. Indem er der Stadt D.________ trotz- dem das Erfüllen dieser Bedingungen vorspiegelte, motivierte er sie zur Auszah- lung von Sozialleistungen, die er nicht hätte erhalten sollen, wodurch sich die Stadt D.________ am Vermögen schädigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2). Die hypothetische Möglichkeit, dass er allenfalls Integrationsbemühungen hätte unternehmen können, um auf legale Weise an die Integrationszulage zu kommen, ist spekulativ und irrelevant, ist dies doch offen- sichtlich nicht passiert. Bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf das in Ziff. 12.4 hiervor Gesagte verwiesen werde: Der Beschuldigte schilderte nicht nur seine subjektive Wahrneh- mung, sondern nannte konkrete Beispiele, wie er im Alltag eingeschränkt sei, die durch die BvO widerlegt werden konnten. Dass er in Bereicherungsabsicht handel- te, ergibt sich daraus, dass er die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Behörden im Rahmen der Abklärung darüber machte, ob er Anspruch auf Sozial- leistungen habe. Er wusste offensichtlich, dass er Leistungen erhält, auf die er ei- gentlich keinen Anspruch hat, wenn er seine Einschränkung der Sehkraft völlig übertrieben darstellt. Dies entsprach auch seinem eigentlichen Handlungsziel. Ob er, wie bereits einmal erwähnt, nebenbei «Scham» oder «Angst» bezüglich seiner Behinderung verspürte oder diese ihn in seinem Stolz verletzt haben könnte, betrifft nicht den subjektiven Tatbestand und ist auch kein Rechtfertigungs- oder Ent- schuldigungsgrund. 17 Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte des Betrugs z.N. der Stadt D.________ schuldig zu erklären ist. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzbu- ches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend beging der Beschuldigte die beiden Betrugsdelikte noch unter der Gel- tung des alten Rechts, weshalb sich fragt, ob das neue Recht für ihn das mildere ist. Dies ist nicht der Fall. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktio- nensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Zudem sind durch das neue Sanktionensystem die Anforderungen an das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe herabgesetzt worden (vgl. Art. 40 und 41 StGB). Nach neuem Recht käme somit vorliegend nur die strengere Strafart der Freiheits- strafe in Betracht, während nach altem Recht eine Geldstrafe auszusprechen ist. Da somit das alte Recht das mildere ist, ist dieses anwendbar. 15. Grundlagen der Strafzumessung, schwerste Straftat und Strafrahmen Für die Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 799 und pag. 801, S. 37 und S. 39 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des Deliktsbetrags ist vorliegend die schwerste Tat der versuchte Betrug z.N. der Strafklägerin mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Einsatzstrafe für diese Tat ist alsdann wegen Betrugs z.N. der Stadt D.________ angemessen zu erhöhen. 16. Betrug z.N. der Strafklägerin Bei Bewertung des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt die Kammer auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Diese sehen für eine Person, die während eines Jahres Nebenverdienste der entsprechenden So- zialbehörde nicht mitteilt, eine Busse von in der Regel 10 % des verschwiegenen Betrags vor (S. 48 der Richtlinien). Macht sich die Person des Betrugs schuldig, sehen die Richtlinien eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wenn der Täter wort- reich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00 über- redet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können (S. 44 der Richtlinien). Erhöhend / mindernd zu berücksichtigen sind Deliktsbetrag und Deliktsdauer (S. 44 i.V.m. S. 43 der Richtli- nien). 18 Wie die Vorinstanz zu Recht angibt, lässt sich der Schaden, der bei der hypotheti- schen Vollendung des Delikts entstanden wäre, nicht genau beziffern (pag. 802, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist indes auch nicht nötig. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn bei der Strafzumessung der Schaden im Sinne eines Minimums frei geschätzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3; vgl. ferner Urteil 6B_701/2012 vom 11. März 2013 E. 2.4, in welchem das Bundesgericht den Schaden mit der Formulierung «mindestens einige Tausend Franken» als genügend substantiiert erachtete). Vorliegend kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen gesagt werden, dass der hypothetische Scha- den sicher mehr als CHF 100'000.00 betragen hätte. Im Übrigen ist das Mass der Arglist, welche der Beschuldigte an den Tag legte, we- der sonderlich hoch noch sonderlich tief. Die Einschränkung der Sehkraft des Be- schuldigten war für die Behörden schwer überprüfbar, da sie hierfür ganz wesent- lich auf dessen Aussagen abstellen mussten, was sich dieser gezielt zunutze machte. Erst durch den Einsatz der Überwachungsmethoden konnte die Täu- schung schliesslich aufgedeckt werden. Immerhin hat der Beschuldigte seine Ein- schränkung nicht vollkommen erfunden, sondern lediglich völlig übertrieben darge- stellt. Angesichts dieser Umstände ist eine Strafe von 300 Tagessätzen für das hypothe- tisch vollendete Delikt als schuldangemessen. Die Strafart der Freiheitsstrafe kommt bereits wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich vor und handelte aus egoistischen, peku- niären Gründen, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Um- stände sind neutral zu gewichten. Dass der Schaden letztlich ausblieb, ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Dieser hat alles in seiner Macht Stehende getan, um das Delikt zur Vollendung zu bringen. Die versuchte Begehung rechtfertigt daher eine Strafreduktion um lediglich 20 %, somit 60 Tagessätze, auf 240 Tagessätze. 17. Betrug z.N. der Stadt D.________ Der Beschuldigte betrog die Stadt D.________ um insgesamt CHF 2'100.00, was einen eher geringen Deliktsbetrag darstellt. Das Ausmass der von ihm an den Tag gelegten Arglist war durchschnittlich (vgl. auch Ziff. 16 hiervor). Er handelte direkt- vorsätzlich und aus blossem Eigennutz, wobei die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Die Kammer erachtet eine Strafe von 40 Tagessätzen als schuld- angemessen. Da es sich hierbei um einen Betrug zum Nachteil einer anderen Behörde handelte, der Beschuldigte neue Täuschungshandlungen vornahm und die Absicht im Ge- gensatz zu vorangehender Ziff. 16 eine andere war – der Beschuldigte wollte nicht eine IV-Rente, sondern Integrationszulagen erhalten – ist die Strafe um 2/3, mithin mit 27 Tagessätzen, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Die Gesamtstrafe beläuft sich demnach auf 267 Tagessätze. 19 18. Täterkomponenten Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (pag. 805, pag. 806 und pag. 807, S. 43, S. 44 und S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sind die Täterkom- ponenten – so insbesondere das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, das Nachtatverhalten und seine Strafempfindlichkeit - neutral zu werten; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 19. Beschleunigungsgebot Aufgrund der langen Verfahrensdauer gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten einen Abzug von insgesamt 25 Tagessätzen (pag. 805 und pag. 806, S. 43 und S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was rund 10 % der Strafe ent- spricht. Dies erscheint nach Ansicht der Kammer angemessen. Die Gesamtstrafe reduziert sich somit von 267 um 25 auf 242 Tagessätze. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Kritik der Verteidigung bezüglich der an- geblich verschiedenen Massstäbe bei der vorinstanzlichen Strafreduktion als zu formalistisch erweist. Eine Strafe ist nicht mit mathematischer Genauigkeit zuzu- messen; die Divergenz lässt sich durch das im gerichtlichen Ermessen liegende Runden auf fünf Strafeinheiten erklären. Zudem ist die Höhe des Abzugs gesamt- haft zu beurteilen. 20. Konkretes Strafmass Im Ergebnis beläuft sich die Geldstrafe auf 242 Tagessätze. Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden; es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz bestimmten Geldstrafe von 235 Tagessätzen. Die vorinstanzlich ausgefällte Tagessatzhöhe von CHF 40.00 (pag. 808, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) scheint indes zu hoch. Entsprechend den Ausführungen der Verteidigung (pag. 852) ist sie bei einem Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (pag. 330 Z. 41) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Ab- züge auf CHF 30.00 zu reduzieren. Mangels Vorstrafen sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen und auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse zu verzichten. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'201.45 sowie die auf CHF 2'000.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 20 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen bezüglich der leicht tieferen Tagessatzhöhe rechtfer- tigt kein gesondertes Ausscheiden von oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). 22. Amtliche Entschädigung 22.1 Erste Instanz Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung wie bereits von der Vorin- stanz und gestützt auf die Honorarnote vom 8. April 2021 (pag. 728 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, auf CHF 7'557.65 festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist durch den Kanton Bern mit CHF 7'557.65 zu entschädigen. Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung bereits ausbezahlt wurde (pag. 762). 22.2 Obere Instanz Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 29. März 2022 einen Aufwand von insgesamt 33 Stunden sowie Auslagen von CHF 120.90 geltend (pag. 876 ff.), was inklusive MWST einem amtlichen Honorar von total CHF 7'238.40 entspricht. Für diese Entschädigung beruft sich Rechtsanwalt B.________ somit auf einen Auf- wand, welcher gleich hoch ist wie der vorinstanzlich zugestandene, was der Kam- mer deutlich übersetzt erscheint. Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Prozesses waren überschaubar; Gegenstand des oberinstanzli- chen Verfahrens waren präzis umrissene tatsächliche und rechtliche Fragen, die bereits vor erster Instanz ausführlich thematisiert wurden und aufgrund der klaren Beweislage und eindeutigen Rechtsprechung keine sonderlichen Schwierigkeiten bereiteten. Die Bedeutung der Streitsache – eine bedingte Geldstrafe, wobei das Verschlechterungsverbot gilt – sowie der Aktenumfang (Strafakten: zwei Bundes- ordner und eine Mappe; IV-Akten: ein Bundesordner; Sozialhilfeakten: zwei Bun- desordner) erwiesen sich höchstens als durchschnittlich. Gestützt darauf kann der generierte Aufwand für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren nicht gleich hoch sein wie bereits im gesamten Vor- und Hauptverfahren. Ferner gilt zu beachten, dass sich Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfah- ren ganz wesentlich auf seine bisherigen Arbeiten bis und mit Vorinstanz stützen konnte, zumal er die in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. Novem- ber 2021 und der Replik vom 7. Dezember 2021 vorgebrachten Argumente in we- sentlichen Teilen bereits vor der Vorinstanz dargelegt hatte. Gestützt darauf erachtet die Kammer für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 50 % des vorinstanzlich generier- ten Aufwandes, ausmachend 16.5 Stunden, als angemessen. Inklusive Auslagen und MWST entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ daher mit CHF 3'684.30. 21 22.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'241.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend das erstinstanzlich festgesetzte amtliche Honorar verzichtete Rechts- anwalt B.________ anlässlich der Hauptverhandlung auf das Nachforderungsrecht für die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (pag. 748). Anders in oberer Instanz: Mit Honorarnote vom 29. März 2022 machte Rechtsanwalt B.________ auch ein volles Honorar und damit sein Nachforderungs- recht geltend (pag. 876). Der Beschuldigte hat ihm daher für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem – darauf entfallenden – vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 23. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Es ist zu verfügen, dass dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zu- stimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 22 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. April 2021 (Einzelgericht) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Mai 2017 bis am 30. Juni 2017 in D.________ zum Nachteil der Stadt D.________, ohne Ausscheiden von Verfahrenskosten und ohne Ausrichten einer Entschädigung eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 27. Januar 2012 bis am 14. Ju- ni 2013 in E.________ zum Nachteil der C.________; 2. des Betrugs, begangen in der Zeit vom 28. Februar 2013 bis am 31. Dezember 2014 in D.________ zum Nachteil der Stadt D.________; und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 7'050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'201.45. 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: 23 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.00 200.00 CHF 6’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 417.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’017.30 CHF 540.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’557.65 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 120.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’420.90 CHF 263.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’684.30 volles Honorar CHF 4’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 120.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’245.90 CHF 326.95 Total CHF 4’572.85 nachforderbarer Betrag CHF 888.55 Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 7'557.65 bereits ausbezahlt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'241.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt D.________, Abteilung Soziales 24 Bern, 29. April 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 25