Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8. April 2021 gegen A.________ und C.________ in Rechtskraft erwachsen ist, soweit im Zivilpunkt erkannt wurde, dass 1. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. D. 58 Weiter wird verfügt: