Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'125.00. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'125.00 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird betreffend C.________ verfügt: