___ nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Rechtsanwältin E.________ verzichtet auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. Der Beschuldigte 2 unterliegt somit lediglich der gesetzlichen Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. VII. Verfügungen betreffend den Beschuldigten 1 23. Strafvollzug A.________ geht in den Strafvollzug zurück.