Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 234.95 MWST) geltend. Der unter dem Posten «Teilnahme an Berufungsverhandlung» geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden ist jedoch auf die tatsächliche Dauer von 4 Stunden zu kürzen. Demgegenüber wird Rechtsanwältin E.________ zusätzlich 0.25 Stunden für die Abschlussarbeiten (welche damit analog der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ mit insgesamt einer Stunde zu entschädigen sind) zugesprochen. Rechtsanwältin E.________ wird somit für einen Zeitaufwand von 14.25 Stunden entschädigt. Im Übrigen ist die Kostennote von Rechtsanwältin E.________ nicht zu beanstanden.