50 Berechnung der Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte 1 unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwältin E.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 3'286.55 (Zeitaufwand: 15 Stunden; Auslagen: CHF 51.60; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 234.95 MWST) geltend.