Der diesbezügliche Vorbereitungsaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung entspricht sodann praktisch demjenigen, der bereits für die Vorbereitung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschädigt wurde. Auf die entsprechenden Arbeiten, Vorbereitungen und Abklärungen konnte Rechtsanwalt B.________ auch im oberinstanzlichen Verfahren zurückgreifen. Der gebotene Aufwand für das Verfahren vor dem Obergericht hielt sich damit in Grenzen.