Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt B.________ für die Redaktion der Berufungserklärung und die Redaktion des oberinstanzlichen Plädoyers geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden als zu hoch. Die Berufung wurde seitens des Beschuldigten beschränkt auf die erstinstanzliche Anordnung der Landesverweisung erhoben. Der diesbezügliche Vorbereitungsaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung entspricht sodann praktisch demjenigen, der bereits für die Vorbereitung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschädigt wurde.