_ geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu bestätigen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 541 f., Verfügung vom 23. Juni 2021; pag. 494 ff.). Zufolge der Schuldsprüche sind die beiden Beschuldigten in Bezug auf diese amtlichen Honorare vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 22.2 Zweite Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, und der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, Rechtsanwältin E.__