CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b bis e (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 22.1 Erste Instanz Die erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Honorare von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin H.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu bestätigen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;