a VKD auf CHF 4’000.00 festgelegt. Davon entfallen ein Viertel, ausmachend CHF 1'000.00, auf den Beschuldigten 1 und drei Viertel, ausmachend CHF 3'000.00, auf den Beschuldigten 2. Beide Beschuldigte gelten im vorliegenden Verfahren als vollständig unterliegend, weshalb sie die auf sie entfallenden Kosten vollumfänglich zu tragen haben.