Seitens des Beschuldigten 2 wurde keine intensive Beziehung zu einer zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigten Person bzw. Familienmitglied geltend gemacht. Nach Ansicht der Kammer genügt die gemäss Aktenlage vorliegende Konstellation keineswegs den Anforderungen an die Intensität der familiären Gemeinschaft, damit diese in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK fallen könnte. Gegenteiliges wird vom Beschuldigten 2 auch nicht vorgebacht. 20.6 Fazit und Dauer der Landesverweisung Zusammenfassend ist eine Landesverweisung auszusprechen.