Wie der Beschuldigte 1 wurde auch der Beschuldigte 2 wegen Raubes und demnach eines Verbrechens schuldig erklärt. Schliesslich ist auch sein strafrechtlicher Leumund arg getrübt (pag. 333 ff., vgl. auch Ausführungen zu den Täterkomponenten E. IV.17.3 oben). Aus dem Leumundsbericht ist zudem zu schliessen, dass der Beschuldigte 2 nach wie vor Suchtprobleme hat. Hinweise, die eine andere Folgerung nahelegen würden, liegen nicht vor. Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte 2 bei Verbleib bzw. Rückkehr in die Schweiz auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährden würde.