All diese Gründe stehen der Annahme eines schweren, persönlichen Härtefalls entgegen. Der Beschuldigte 2 hält sich sodann nicht mehr in der Schweiz auf und befand sich nur vorübergehend hier. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden und die Beurteilung, es liege kein persönlicher Härtefall vor, zu bestätigen. 20.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Aus dem FZA kann der Beschuldigte 2 ebenfalls nichts für sich ableiten. Wie der Beschuldigte 1 wurde auch der Beschuldigte 2 wegen Raubes und demnach eines Verbrechens schuldig erklärt.