Der Beschuldigte 2 ist am 13. Februar 2020 in die Schweiz eingereist (pag. 235) und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B (Aufenthaltszweck «Berechtigt zur Erwerbstätigkeit») mit Gültigkeitsdatum bis am 28. Februar 2025 (vgl. Bewilligungskopie des Kantons Aargau vom 2. März 2020 in den elektronischen Migrationsakten; pag. 219). Er war in der Schweiz verschiedentlich als gelernter Dachdecker angestellt (pag. 622; vgl. auch Erwägungen zu den Täterkomponenten E. IV.17.3 oben). Aus den elektronischen Migrationsakten des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Migration und Integration (pag.