66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). 20.3.2 Härtefallprüfung Auch bezüglich dem Beschuldigten 2 ist nach den aus Art. 31 VZAE abgeleiteten Kriterien zur Beurteilung eines Härtefalls nicht vom Vorliegen eines solchen auszugehen. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschuldigte 2 ist am 2. April 1983 in Deutschland geboren. Er ist ledig und hat eine in Deutschland lebende Tochter. Seine Muttersprache ist Deutsch. Der Beschuldigte 2 ist am 13. Februar 2020 in die Schweiz eingereist (pag.