Dieser Beruf könne er auch in Deutschland in gleicher Weise ausüben. Es sei klarerweise nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Die vorinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung für 5 Jahre sei oberinstanzlich zu bestätigen (pag. 688). 20.3 Erwägungen der Kammer 20.3.1 Obligatorischer Landesverweis Der Beschuldigte 1 ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde mit vorliegendem Urteil wegen Raubes gemäss Art. 140 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst.