46 auf Reue zu schliessen. Hingegen sei bezüglich den vorliegenden Geschehnisse etwas Reue ersichtlich. Der Wille des Beschuldigten 2, sich beim Privatkläger zu entschuldigen, vermöge aber nicht, seine wiederholte Delinquenz auszugleichen. Schliesslich stehe kein Bagatelldelikt, sondern ein Gewaltdelikt im Raum. Der Beschuldigte 2 sei in der Schweiz in temporärer Anstellungen als Dachdecker tätig gewesen. Dieser Beruf könne er auch in Deutschland in gleicher Weise ausüben.