Ob die aus den Akten hervorgehende Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Freundin noch bestehe, sei nicht bekannt. Allerdings sei ersichtlich, dass diese Beziehung nicht stabil gewesen sei. Auf unstabile Verhältnisse des Beschuldigten 2 weise auch sein Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung hin. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung seien klar gegeben: Der Beschuldigte 2 habe zahlreiche Vorstrafen in Deutschland. Nach Bagatellisierungsversuchen (pag. 421 Z. 5 f.) sei bezüglich dieser Vorstrafen nicht